Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen ist rechtens – Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: IV R 8/13)

Selbstständige und Unternehmer sind stets froh, wenn sie gezahlte Positionen als Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung absetzen können und somit ihre Steuerlast wirksam mindern. Schließlich bedeutet jeder Abzug, dass am Ende weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang immer wieder Ärger, insbesondere zwischen den Steuerpflichtigen und ihren Finanzämtern. Denn nicht alles, was die Selbstständigen als abzugsfähig erachten, darf auch tatsächlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

In diesem Zusammenhang fällte der Bundesfinanzhof kürzlich ein Urteil über die Möglichkeit des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen. Hier ging es insbesondere um die Frage, ob ein Verbot eines solchen Abzugs mit der deutschen Verfassung zu vereinbaren ist. Hier die genauen Details dieses kniffligen Prozesses:

Zum Sachverhalt:

Grundsätzlich ist die Gewerbesteuer in ihrer Natur eine Betriebsausgabe. Sie kann damit den Gewinn eines Unternehmens mindern. Allerdings hat der Gesetzgeber im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes im Jahr 2008 angeordnet, die Gewerbesteuer künftig nicht mehr als Betriebsausgabe anzuerkennen. Somit darf sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns aus einer Personengesellschaft auch nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Damit ergibt sich im Endeffekt auch keine entsprechende Steuerminderung.

Gegen diese Praxis hatten allerdings mehrere Gesellschafter einer Personengesellschaft geklagt. Die Klage ging durch alle Instanzen, bis sie schließlich vom Bundesfinanzhof letztinstanzlich entschieden wurde. Die Richter am BFH kamen zu der Ansicht, dass ein Verbot der Berücksichtigung der Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft grundsätzlich mit dem Grundgesetz in Deutschland vereinbar ist.

Im Verlauf des Prozesses vor dem Bundesfinanzhof ging es insbesondere um die Frage, ob die mit dem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips gegen das in der Verfassung festgelegte Gleichbehandlungsgebot bzw. die Eigentumsgarantie im Grundgesetz verstoße. Die Richter am Bundesfinanzhof verneinten dies. Als Begründung hierfür führten sie u. a. an, dass die Thematik im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen zu sehen sei, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz im Jahr 2008 eingeführt worden sind. Hierin liege eine hinreichend sachliche Begründung für die Rechtmäßigkeit des Abzugsverbots.

Für Kapitalgesellschaften wurde der beschriebene Sachverhalt bereits Anfang des Jahres 2014 entschieden. Hier tritt durch Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer ein. Bei Personengesellschaften dagegen wird die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet.

Abschließend teilte das Gericht mit, dass insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs. 5b EStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei vielen Personengesellschaften zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw. der beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld führe.


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