Formunwirksames Testament nicht zwingend unechte Urkunde

Sogenanntes formunwirksames Testament ist nicht zwingend eine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 10 U 83/15)

Immer wieder gibt es rechtliche Streitigkeiten im Bereich der Erbschaften und insbesondere aufgrund der Form und dem Inhalt von Testamenten. Bestimmte Anforderungen sowohl an die Form als auch an den Inhalt eines Testaments sind in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, allerdings müssen auch viele Punkte individuell festgelegt und entschieden werden.

Ein Beispiel hierfür: Die Erblasserin verfasst ihr Testament nicht selbst handschriftlich, sondern lässt dieses von einem Familienmitglied oder einer bekannten bzw. befreundeten Person in deren Handschrift verfassen. Anschließend unterschreibt sie das Testament lediglich noch. Hierbei handelt es sich um ein im rechtlichen Sinne formunwirksames Testament, denn Testamente müssen, sofern handschriftlich verfasst, vom Erblasser nicht nur unterschrieben, sondern auch selbst verfasst sein. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob ein solches Testament auch strafrechtlich belangt werden kann, indem es eine unechte Urkunde darstellt. Mit dieser kniffligen Fragestellung hatte sich kürzlich das OLG Hamm auseinander zu setzen.

Folgender Sachverhalt lag der dort geführten Gerichtsverhandlung zugrunde:

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2013 im Alter von 85 Jahren und hinterließ drei Kinder. In einem 2007 aufgesetzten, notariellen Testament ordnete sie an, dass der heute 50-jährige Sohn als alleiniger Erbe eingesetzt wird, während die 63-jährige Tochter nur den Pflichtteil des Erbes erhalten sollte. Zusätzlich wurde vier Jahre vor dem Tod der Erblasserin ein weiteres „Testament“ aufgesetzt, welches jedoch nach Auskunft des Sohnes von der Erblasserin nicht selbst verfasst, sondern nur unterschrieben wurde. In diesem Schriftstück vermachte sie den Großteil des Erbes nicht mehr dem Sohn, sondern ihrer Enkelin, also der Tochter ihrer 63-jährigen Tochter.

Nach dem Tod der Erblasserin versicherte die Tochter an Eides statt, dass ihre Mutter in ihrer Gegenwart das Testament doch in eigener Handschrift verfasst habe. Somit sei das im Jahr 2007 durch einen Notar beglaubigte Testament wirksam handschriftlich widerrufen worden. Der Sohn erklärte sich damit nicht einverstanden und wurde daher von seiner Schwester verklagt. Dieser erklärte die Schwester für erbunwürdig, da sie an der Herstellung bzw. dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinn unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Er verweigerte ihr daher auch die Auszahlung des Pflichtanteils in Höhe von ca. 5.000 Euro.

Der Fall wurde vor dem OLG Hamm verhandelt. Das Gericht sprach der Klägerin den von ihr begehrten Pflichtanteil zu, da es nicht zu der Ansicht kam, dass diese erbunwürdig sei. Im Detail: Das im Jahr 2009 von der Erblasserin unterzeichnete, handschriftliche Schriftstück sei zwar als formunwirksames Testament anzusehen, da nach der Aussage eines Gutachters dieses die Erblasserin nicht selbst geschrieben habe. Allerdings impliziere dies nicht, dass es sich hierbei um eine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde handele. Insbesondere sei dies der Fall, da die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe. Von einem fehlenden Bewusstsein, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, könne in dem hier vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch eine Urkundenfälschung nach § 267 Strafgesetzbuch käme daher nicht infrage – und nur diese hätte zur Erbunwürdigkeit der Erblasserin führen können.

Aus den genannten Gründen, so die Richter am OLG, müsse das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilen, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, bzw. sich an einem versuchten Betrug zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe. Das Gericht habe über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin im hier geführten Prozess nicht zu entscheiden.


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