Gebühren für den Besuch einer privaten Fachhochschule können nicht als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 4 K 1563/15 E)
Bildung ist der Schlüssel zu einem Leben in Wohlstand und Sicherheit – das betonen Experten wie auch die Politik immer wieder. Die Wichtigkeit guter Bildung kann daher gar nicht oft genug hervorgehoben werden.
Leider kann der Staat durch die bestehende Schulpflicht die Bildung der Bundesbürger allenfalls in den Grundbedürfnissen abdecken. Wer mehr möchte, muss sich selbst um seine Bildung bzw. die Bildung seiner Kinder kümmern. Dies gelingt z. B. auch durch den Besuch einer privaten Fachhochschule. Die Kosten für einen solchen Besuch liegen in der Regel recht hoch, sie müssten aber nach Meinung vieler Verbraucher doch auch steuerlich absetzbar sein – etwa in Form der bekannten Sonderausgaben.
Leider ist dem nicht so, wie kürzlich die Richter am Finanzgericht Münster feststellten. Dem Urteil lag ein interessanter Fall zugrunde, dessen Sachverhalt wir Ihnen hier etwas näher vorstellen möchten.
Zum Sachverhalt:
Die Tochter des Klägers absolvierte einen Bachelor-Studiengang an einer privaten Bildungseinrichtung, die als Fachhochschule vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt ist. Die anfallenden Studiengebühren, welche die Tochter bzw. der Kläger selbst tragen mussten, machte dieser in seiner Steuererklärung in Form von Sonderausgaben steuerlich geltend.
Einen dementsprechenden Sonderausgabenabzug wollte das zuständige Finanzamt allerdings nicht anerkennen. Die Begründung: Es handele sich bei der privaten Fachhochschule nicht um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule. Der Vater der Studierenden wollte diese Aussage seines Finanzamtes nicht hinnehmen und erhob Klage beim Finanzgericht Münster.
Vor dem Gerichte führte der Kläger seine Ansicht im Detail aus. Seiner Meinung nach handele es sich bei der privaten Fachhochschule sehr wohl um eine allgemein- bzw. berufsbildende Schule, da der entsprechende Studiengang seiner Tochter allgemeinbildende Elemente enthalte und diese außerdem einen berufsbildenden Abschluss anstrebe.
Zu dieser Ansicht kamen die Richter am Finanzgericht allerdings nicht. Sie stellten fest, dass die benannte Fachhochschule keinen berufsbildenden Abschluss, sondern einen akademischen Grad vermittle. Daher stelle die Bildungseinrichtung keine von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigte Schule dar. Hierfür kämen lediglich solche Schulen in Betracht, die zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führten. Dazu gehören Fachhochschulen nach Ansicht der Richter nicht, da sie nicht als allgemeinbildend anzusehen seien. Ihr Bildungsziel sei nicht die Vermittlung von Allgemeinwissen, sondern jene von fachspezifischem Wissen. Trotzdem könnten nach Ansicht der Richter auch allgemeinbildende Elemente in den entsprechenden Studiengängen zum Einsatz kommen, diese stehe der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.