Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft eines Finanzamtes ist rechtens
Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. I R 66/14)
Unbestreitbar besitzt Deutschland eines der kompliziertesten Steuersysteme aller Länder. Es gibt unzählige Regelungen, von diesen Regelungen wiederum Ausnahmen usw. Selbst erfahrene Steuerberater kennen sich nicht in jedem Winkel des Steuerrechts in Deutschland perfekt aus. Um es dem Steuerpflichtigen leichter zu machen, gibt es die sogenannte verbindliche Auskunft durch die Finanzämter. Hierbei stellt der Steuerpflichtige eine Frage an sein Finanzamt und erhält anschließend – gegen Zahlung einer Gebühr – eine Auskunft, die rechtsverbindlich ist. Diese kann also nachträglich nicht mehr durch das Finanzamt geändert werden.
Eigentlich eine feine Sache, die auch jährlich von vielen tausend Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wird. Schließlich erhält man hier Informationen aus erster Hand, an denen es im Nachhinein nichts mehr zu rütteln gibt – anders als beispielsweise bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, die immer nur Empfehlungen geben können. Das letzte Wort hat in einem solchen Fall also stets das Finanzamt.
Da solche verbindlichen Auskünfte den Finanzämtern nachvollziehbar Arbeit bescheren, werden sie – wie bereits erwähnt – nur gegen Entrichtung einer Gebühr erteilt. Die Gebühren für Unternehmen und privat Steuerpflichtige unterscheiden sich dabei ganz erheblich. Allerdings kann es in Einzelfällen vorkommen, dass ein Organträger und die dazugehörige Organgesellschaft beim zuständigen Finanzamt einen gemeinsamen Antrag auf eine verbindliche Auskunft stellen, in der es um ein- und denselben Sachverhalt geht. Darf in diesem Fall die Gebühr für die verbindliche Auskunft durch das Finanzamt doppelt erhoben werden? Mit dieser Frage muss sich in abschließender Instanz der Bundesfinanzhof beschäftigen.
Hier der genaue Sachverhalt, welcher dabei verhandelt wurde:
Im Jahr 2009 hatten ein Organträger und die dazugehörige Organgesellschaft einen gemeinsamen Auskunftsantrag beim zuständigen Finanzamt gestellt. Es ging hierbei um den gleichen Sachverhalt. Der Organträger war eine GmbH, die Organgesellschaft eine AG. Wie beantragt erteilte das zuständige Finanzamt die Auskunft, berechnete dafür jedoch beiden Gesellschaften eine volle Auskunftsgebühr in Höhe von jeweils ca. 5.000 Euro. Die Unternehmen sahen sich mit dieser Regelung nicht einverstanden und erhoben daher gegen die doppelte Gebühr Klage. Der Fall ging durch alle Instanzen, wo jeweils unterschiedlich entschieden wurde, bis der Bundesfinanzhof ein abschließendes Urteil zu sprechen hatte.
Das Ergebnis: Der BFH wies die Klage, welche durch die AG erhoben wurde, ab. Die Richter sahen die doppelte Gebührenerhebung als gerechtfertigt an, da sie per Gesetz an den jeweiligen Antrag geknüpft ist. Weitergehende gesetzliche Sonderregelungen sind in einem solchen Fall nicht vorgesehen. Somit gibt es auch keine Regelung, die ein Entfallen des Gebührenanspruchs für Fälle wie den hier vorliegenden vorsehen.
Information für Steuerpflichtige: Bis Ende des Jahres 2006 war die Erteilung von verbindlichen Auskünften durch die Finanzämter kostenfrei. Erst seit Anfang 2007 ist der sogenannte Auskunftsantrag gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich hier grundsätzlich nach dem Wert, den die Auskunft für den Steuerpflichtigen hat. Dafür existiert in der Abgabenordnung ein eigener Paragraph, der die Gebühren für einen Auskunftsantrag regelt (§ 89 Abs. 3 & 4).