Bundeskartellamt stärkt Online-Bezahldiensten den Rücken
AGB der Banken und Sparkassen behindern bankenunabhängige Wettbewerber
Das Bundeskartellamt hat einige Regelungen zu den Online-Bedingungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutscher Banken und Sparkassen für rechtswidrig erklärt. Wie die Behörde ausführt, sieht sie in den bestehenden Bedingungen eine Behinderung der neuen und innovativen Bezahlverfahren beim Onlineeinkauf. Kunden sollen zukünftig auch für bankenunabhängige Bezahlverfahren PIN und TAN nutzen können.
Betroffen von der Entscheidung sind die „Sonderbedingungen für das Online-Banking“, die von der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) vertretenen Bankverbände (BVR, DSGV, BdB) auf Empfehlung der DK seit vielen Jahren nutzen. Kunden, die das Online-Banking nutzen, dürfen demnach PIN (Persönliche Identifikationsnummer) und TAN (Transaktionsnummer) für das Onlinebanking nur auf der Seite der Bank eingeben, nicht aber bei alternativen Bezahldiensten, wie z. B. „Sofortüberweisung“.
Die Banken und Sparkassen wollen gegen die Entscheidung des Bundeskartellamtes vorgehen. Sie sehen in der Änderung des Passus zu Gunsten der Onlinebezahldienste erhebliche Sicherheitsprobleme. Denn als „Schlüssel zum Kundenkonto“ könnten PIN und TAN missbräuchlich eingesetzt werden. Das Kartellamt sieht die Bedingungen dagegen nicht als „notwendigen Teil des konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken“.
Das Bundeskartellamt habe sich vorerst auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Klauseln beschränkt. Auf Antrag der Beteiligten wurde die sofortige Vollziehung ausgesetzt. Dies soll den Beteiligten Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Beschlusses und Abstellung des beanstandeten Verhaltens einräumen. Eine gesetzliche Neuregelung wurde seitens des Bundeskartellamts trotzdem angeregt.