Bankgebühren für „Überziehungsbearbeitung“ sind unzulässig
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 31 U 55/09)
Wer schon einmal sein Konto bis zum Anschlag überzogen hat, der wird den folgenden Fall vielleicht schon kennen: Reicht das auf dem Konto verfügbare Guthaben nicht aus, um eine Lastschrift oder einen ausgestellten Scheck einzulösen, so wird die entsprechende Transaktion von der Bank storniert. Dies funktioniert allerdings bei den meisten Banken nicht automatisch, sondern wird manuell durch einen Mitarbeiter vorgenommen. Naturgemäß fallen dafür entsprechende Kosten an. Und wie es bei vielen Kreditinstituten der Fall ist, versucht man auch hier, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Doch ist das überhaupt rechtens? Oder ist die entsprechende Bearbeitung der Stornierungen eine Dienstleistung, die ausschließlich im Interesse der Bank erbracht wird und für die somit dem Kunden keine Gebühren in Rechnung gestellt werden dürfen?
Genau um dieses Thema drehte sich ein Gerichtsprozess, der vor dem OLG Hamm ausgetragen wurde.
Der Sachverhalt, welcher diesem Prozess und dem anschließend gesprochenen Urteil zugrunde lag, gestaltete sich wie folgt:
Die Sparkasse Dortmund hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, das wiederum ein Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, eine Gebühr in Höhe von 3.- Euro für die Bearbeitung von Aufträgen verankert, die wegen einer Überziehung des Kontos storniert werden müssen. Zu diesen Aufträgen zählen beispielsweise die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften. Diese Klausel erzeugte bei der Verbraucherzentrale NRW Missbilligung. In der Folge reichte sie Klage gegen das Kreditinstitut ein.
Zunächst wurde der Fall vor dem zuständigen Landgericht verhandelt. Hier gaben die Richter der Verbraucherzentrale Recht und verurteilten die Bank dazu, die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Damit wollte sich die Bank nicht abfinden und ging in Revision. Der Fall wurde in nächster Instanz vor dem OLG Hamm verhandelt. Doch auch hier stellte das Gericht fest, dass die beklagte Klausel den Kunden unangemessen benachteilige, da die Bearbeitung entsprechender Stornierungen von Buchungen ausschließlich im Interesse der Bank erfolge – schließlich habe diese selbst den Kreditrahmen für den Kunden festgelegt.
Auf dieses Urteil hin zog die Sparkasse Dortmund die zunächst eingelegte Revision zurück. Somit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm als rechtskräftig anzusehen. Als Reaktion auf das Urteil empfiehlt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen betroffenen Kunden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den jeweiligen Preisaushang ihres Institutes aufmerksam zu studieren. Falls Gebühren wie die im Prozess angesprochenen erhoben werden, sollten die Kunden die Zahlung selbiger verweigern. Wer bereits bezahlt hat, sollte seine Bank kontaktieren und – mit Verweis auf das gesprochene Urteil – die Entgelte zurückfordern.