Banken dürfen keine überhöhten Gebühren für Kontoauszugerstellung berechnen

Manchmal passiert es einfach: Ein Kontoauszug wird verschlampt, versehentlich weggeworfen oder ist aus anderen Gründen einfach nicht mehr aufzufinden. Kontoauszüge sind jedoch wichtige Dokumente, die insbesondere bei

  • Selbstständigen,
  • Freiberuflern und
  • Unternehmen

unbedingt aufbewahrt werden müssen, um die buchhalterischen Pflichten zu erfüllen. Doch auch für Privatpersonen können Kontoauszüge wichtige Nachweise über getätigte Zahlungen und Geldeingänge darstellen.

Kontoauszüge meist digital gespeichert

Wie gut, dass im Verlustfall von Kontoauszügen diese i. d. R. in den Computern des Kreditinstitutes gespeichert sind und somit problemlos nacherstellt werden können. Ärgerlich wird es lediglich dann, wenn die Bank für eine solche Nacherstellung eine unverhältnismäßig hohe Gebühr fordert. So auch in dem hier vorliegenden Fall, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Sachverhalt des Urteil

Im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank fand sich eine Klausel, die für die Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug eine Gebühr von 15 Euro vorsah. An dieser Klausel störte sich ein großer Verbraucherschutzverband und verklagte das Kreditinstitut in der Folge auf Unterlassung der Verwendung der beschriebenen Klausel. Zunächst wurde der Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt, das die Klage abwies und somit der Bank Recht gab. Der Verbraucherschutzverband ging daraufhin in Berufung. Das Berufungsgericht gab der Berufung statt und hob somit das Urteil der Vorinstanz auf. Daraufhin ging wiederum die Bank in Berufung, wodurch der Fall vor dem Bundesgerichtshof abschließend verhandelt wurde.
Die Richter am BGH schließlich wiesen die zugelassene Revision durch das Berufungsgericht zurück. Somit ist die Bank dazu verpflichtet, den beanstandeten Paragraphen aus ihren AGB zu entfernen.

Paragraph 307 Abs. 1 BGB

Der BGH berief sich dabei insbesondere auf den Paragraphen 307 Abs. 1 BGB. Diesbezüglich sei das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen zwingend nach den tatsächlichen Kosten auszurichten, die der Bank hierfür entstehen. Das Kreditinstitut rechtfertigte sich in diesem Zusammenhang damit, dass für Vorgänge, die maximal sechs Monate zurückreichen, zwar durchaus geringere Kosten für die Nacherstellung eines Kontoauszugs anfallen, für solche, die länger zurückliegen, dagegen deutlich höhere Kosten entstehen würden. Daher sei die Gebühr von 15 Euro als pauschale Überwälzung der Kosten – und somit als ein Mittelwert – anzusehen.
Genau damit wollten sich die Richter am BGH jedoch nicht zufrieden geben. Eine pauschale Umwälzung der entstehenden Kosten auf alle Kunden durch die Forderung des Pauschalbetrags in Höhe von 15 Euro sei unzulässig, so das Gericht. Zusätzlich bemerkten die Richter, dass i. d. R. mehr als 80 Prozent aller Fälle in diesem Zusammenhang Vorgänge betreffen, die maximal sechs Monate zurück reichen.
Die Bank machte daraufhin den Vorschlag, die Klausel zumindest teilweise aufrechtzuerhalten, was jedoch vom Gericht ebenfalls abgelehnt wurde. Laut Meinung der Richter handelt es sich hier um eine in ihrer inhaltlichen und sprachlichen Fassung nicht teilbare Klausel, die somit auch nicht teilweise aufrechterhalten werden kann.

Fazit

Das Urteil dürfte somit eine Signalwirkung für alle Kunden besitzen, die sich über die überhöhten Gebühren für die Nacherstellung eines einfachen Kontoauszugs durch ihre Bank in der Vergangenheit geärgert hatten. Unter Berufung auf dieses Urteil in höchster Instanz dürften die Chancen gut stehen, entsprechende Gebühren erlassen oder zurückerstattet zu bekommen.


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