Bank muss auf der Startseite ihrer Webseite auf Beschränkung des Zinssatzes für ein Tagesgeldkonto hinweisen
Seit vielen Monaten befinden sich die Zinssätze für Tagesgeldanlagen mittlerweile quasi im freien Fall. Soll heißen: Die Zinssätze für das Tagesgeld liegen immer niedriger, eine entsprechende Trendwende ist bislang noch nicht in Sicht. Da freuen sich Anleger umso mehr, wenn ein Kreditinstitut trotz der Krise annehmbare Zinssätze für eine Tagesgeldanlage anbietet.
Doch Vorsicht: Nicht immer sind diese Zinssätze von Dauer. Oft werden sie zudem von verschiedenen Voraussetzungen abhängig gemacht, die der Kontoinhaber erfüllen muss. Besonders ärgerlich ist es für Anleger, wenn der gebotene Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird. Wer mehr anlegen will, muss sich in diesem Fall mit einem deutlich geringeren Zinssatz begnügen.
Noch ärgerlicher wird es allerdings, wenn eine solche Beschränkung des Zinssatzes für den Anleger nicht direkt offensichtlich wird. Viele Banken verstecken den entsprechenden Hinweis nicht auf der Startseite des Angebotes, sondern auf einer Unterseite im „Kleingedruckten“, wo ihn kaum jemand liest. Der geringere Zinssatz für größere Anlagen fällt oft erst dann auf, wenn der Interessent das Tagesgeldkonto bereits eröffnet und sein Kapital eingezahlt hat.
Genau dies ist der Sachverhalt, mit dem sich kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen Az. I-20 U 175/13 auseinanderzusetzen hatte. Hier der entsprechende Fall im Detail:
Ein Verbraucherschutzverband hatte entdeckt, dass eine Bank auf der Startseite ihrer Webpräsenz Werbung für ein Tagesgeldkonto schaltete, welches mit einem vergleichsweise hohen Zinssatz gekoppelt war. Dieser Zinssatz galt jedoch nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme. Die Aufklärung über diese Einschränkung fand sich allerdings nicht auf der erwähnten Startseite, sondern in Form eines Hinweises auf einer Unterseite, die nur relativ schwer zu finden war. Darin sah die Verbraucherzentrale eine Irreführung des Verbrauchers und verklagte die Bank auf Unterlassung.
Zunächst wurde der Fall vor dem Landgericht Mönchengladbach verhandelt. Die Richter folgten den Ausführungen der Verbraucherzentrale und untersagten der Bank fortan, den Hinweis auf der Startseite lediglich mit einem Sternchen-Symbol zu kennzeichnen und dann auf einer Unterseite aufzulösen. Gegen dieses Urteil legte die Bank Berufung ein, woraufhin der Fall vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wurde.
Dort folgten die Richter ebenfalls den Ausführungen der Verbraucherzentrale. Eine Irreführung des Verbrauchers bestehe hier insbesondere durch das Verschweigen wesentlicher Informationen, auch wenn diese auf einer Unterseite der Webpräsenz schließlich aufgeklärt werden würden. Bei der Beschränkung des Zinssatzes handelt es sich laut Meinung der Richter um eine dieser wesentlichen Informationen, die direkt auf derselben Seite des Angebots für den Verbraucher zugänglich gemacht werden müssen. Dies gelte nicht nur für die Beschränkung des Zinssatzes, sondern auch für andere wesentliche Bestandteile, die im Zusammenhang mit dem Angebot des Tagesgeldkontos bestehen.
Weiterhin führten die Richter aus, sei die Startseite der Webpräsenz mit einer Schaufensterwerbung des stationären Handels vergleichbar. Sie solle den Interessenten dazu animieren, eine geschäftliche Handlung vorzunehmen bzw. weiterführende Links anzuklicken. Dies sei jedoch nur dann rechtens, wenn sämtliche Informationen über das entsprechende Angebot direkt auf eben dieser Startseite enthalten sind. Dies sei in diesem Fall nicht gegeben, somit Stelle das Angebot eine Irreführung des Verbrauchers dar und dürfe zukünftig in der beanstandeten Form nicht mehr geschaltet werden.