Bank muss bei verdächtigen Schecks nachforschen

Bank obliegt die Pflicht zur Nachforschung vor der Einlösung verdächtiger Schecks

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (AZ. 17 U 292/05)

Bezüglich der Aufklärung von Straftaten und auch zu deren Prävention obliegt den Banken in Deutschland eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Sie sind damit dazu verpflichtet, das ihnen Mögliche zu tun, um Straftaten mittels der dem Kunden zur Verfügung gestellten Konten, Kreditkarten usw. zu verhindern und/oder aufzudecken. Verletzt oder vernachlässigt eine Bank diese Mitwirkungspflicht, so kann sie vor Gericht dafür haftbar gemacht werden.

Genau mit dieser Thematik hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu beschäftigen. Im Detail ging es hierbei um die Frage, ob eine Bank dazu verpflichtet ist, beim Einlösen von Schecks zunächst entsprechende Nachforschungen anzustellen, um damit verbundene Straftaten schon im Vorfeld aufzudecken. Zunächst muss gesagt werden: Es handelt sich hierbei um ein sehr sensibles Thema, bei dem kein generelles Urteil gefällt werden kann. Daher kann das hier gesprochene Urteil nur als Anhaltspunkt dienen. Andere Gerichte könnten bei ähnlich gelagerten Fällen, die sich in Details zu dem hier behandelten unterscheiden, komplett anders urteilen.

Hier der Sachverhalt, welche der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zugrunde lag, im Detail erläutert:

Die Klägerin betreibt mehrere Autohäuser, in denen Fahrzeuge der gehobenen Klasse verschiedener Marken verkauft werden. Die Fahrzeuge werden von den Käufern auf verschiedenen Wegen bezahlt, zum Beispiel durch Barzahlung, aber auch per Überweisung oder durch die Überreichung eines Schecks. Solche Schecks werden dann von den Angestellten des Unternehmens entgegengenommen – in der Regel handelt sich hierbei um die Verkäufer.

Auch im hier verhandelten Fall nahm ein Mitarbeiter des Autohauses nach dem Verkauf mehrerer Fahrzeuge von den Käufern Verrechnungsschecks für die Klägerin entgegen. In betrügerischer Absicht löste er diese dann allerdings auf sein Privatkonto ein. Zwar war auf den Verrechnungsschecks die Klägerin – also das Autohaus – als Zahlungsempfänger angegeben, die Hausbank des betrügerischen Verkäufers prüfte jedoch die Angelegenheit nicht nach und schrieb das Geld anstandslos dem Privatkonto des Verkäufers gut. Durch die Einlösung mehrerer Schecks kam in betrügerischer Art und Weise ein Schaden in Höhe von insgesamt mehr als 500.000 Euro zusammen. Die Klägerin forderte von der Bank des Verkäufers Schadenersatz in gleicher Höhe, da diese ihrer Meinung nach die Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung betrügerischer Aktivitäten verletzt habe. Als die Bank sich weigerte, der Klägerin das Geld zu erstatten, erhob diese Klage.

Das Oberlandesgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte Bank, vollen Schadenersatz zu leisten. Im Detail führten die Richter aus: Wie es in Unternehmen wie dem der Klägerin üblich sei, wurden die Mitarbeiter, welche zur Entgegennahme von Schecks berechtigt waren, dazu angewiesen, diese unverzüglich beim Arbeitgeber abzuliefern. Dass ein Mitarbeiter hier eine Unterschlagung vornehmen könnte, mit diesem Umstand habe die Klägerin nicht rechnen müssen. Es sei jedoch Pflicht der kontoführenden Bank des betrügerisch handelten Verkäufers gewesen, bei der Einlösung von insgesamt acht Schecks in einer Gesamthöhe von mehr als 500.000 Euro die Schecks genauer überprüfen. Dabei habe der Bank direkt auffallen müssen, dass der Einreicher nicht mit dem auf den Schecks vermerkten Empfänger identisch gewesen ist. Somit habe die Bank grob fahrlässig gehandelt und sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.

Es ist noch nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist oder die Bank Revision beantragt hat. Eventuell steht in diesem Fall also noch eine Entscheidung in höherer Instanz aus.


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