Ansprüche aus Domainvertrag dürfen vom Finanzamt gepfändet werden; Urteil des Finanzgerichts Münster (Az.: 7 K 781/14 AO)
Dass die Finanzbehörden, insbesondere die Finanzämter, rückständige Steuern und sonstige Abgaben in das Vermögen und das Eigentum des Schuldners pfänden dürfen, dürfte hinlänglich bekannt sein. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Bestandteile zu diesem Vermögen bzw. Eigentum gehören.
Wie verhält es sich beispielsweise mit Domains – also Internetadressen? Diese können unter Umständen einen größeren Wert darstellen. Die Frage ist nun allerdings, ob ein Finanzamt bei rückständigen Steuern und Abgaben auch eine solche Domain pfänden darf? Oder fällt die Domain unter die unpfändbaren Gegenstände des Unternehmens?
Die Beantwortung dieser Frage dürfte für unzählige Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die im Internet unterwegs sind, von höchster Wichtigkeit sein. Eine diesbezügliche Entscheidung wurde kürzlich vor dem Finanzgericht Münster getroffen. Hier der zugrunde liegende Sachverhalt:
Kläger war eine Genossenschaft, die in ihrer Funktion als Registrierungsstelle für Internetdomains diese betreibt und verwaltet. Die Genossenschaft hatte mit dem Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik einen Vertrag zur Registrierung einer entsprechenden Domain geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Genossenschaft dazu, die entsprechende Domain zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.
Da der Betreiber des Onlineshops für Unterhaltungschronik mit der Zahlung seiner Steuern in einen Rückstand geriet, pfändete das zuständige Finanzamt unter anderem auch die entsprechende Domain, bzw. den Anspruch auf die Registrierung und Aufrechterhaltung der derselben. Nicht nur der Kunde, sondern auch die Genossenschaft als Domainverwalter sahen sich mit dieser Praxis nicht einverstanden. Und schließlich war es auch die Domainverwalterin, welche auf Aufhebung der Pfändung klagte. Der Fall ging schließlich vor das Finanzgericht Münster.
Hier stellte der 7. Senat fest, dass es sich auch bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften handelt. Nun gingen die Richter ins Detail. Sie betonten, dass es in dem hier dargelegten Fall gar nicht um die Domain selbst gehe (diese stelle nur eine technische Adresse im WWW dar), sondern um die damit verbundenen Ansprüche, genauer gesagt, die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche. Diese Ansprüche entstünden gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag. Besonders pikant: Die Genossenschaft kann laut Meinung des Gerichts als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei.
Somit wiesen die Richter die Klage ab und bestätigen dem Finanzamt das Recht, Domains bzw. Ansprüche daraus bei rückständigen Abgaben zu pfänden. Der Umstand, dass für die Domainverwalter zukünftig durch eine zunehmende Anzahl von Pfändungen hoher Arbeits- und Verwaltungsaufwand auflaufen könne, sei dabei laut Gericht unerheblich.
Was bedeutet das Urteil für Selbstständige und Unternehmer?
Dass das Finanzamt weitreichende Befugnisse im Hinblick bei Pfändungen infolge nicht bezahlter Steuern und anderer Abgaben hat, dürfte nichts Neues sein. Neu ist allerdings die Erkenntnis, dass die Ämter auch Domains und die damit verbundenen Rechte pfänden dürfen. Ob sich der Staat damit allerdings letztendlich einen Gefallen tut, ist fraglich. Spielen wir uns das Ganze doch einmal theoretisch durch:
Ein Online-Unternehmer hat Rückstände bei seinem Finanzamt. Sein Geschäft ist der Betrieb eines Onlineshops bzw. diverser Webseiten. Nur durch kontinuierlichen Einsatz und die Arbeit an den Projekten erzielt er sein Einkommen. Das Amt beginnt nach einigen Mahnungen mit dem Pfänden und entzieht dem Unternehmer letztendlich auch seine Domains. Damit ist seine Lebensgrundlage zerstört, es sei denn, das Amt belässt diese „an ihrem Platz“ und der Schuldner kann weiter an seinen Projekten arbeiten. Dann bringen sie jedoch – zumindest direkt – nichts für den Gläubiger.
Es bleibt also abzuwarten, ob zukünftig auch andere Finanzämter dem genannten Beispiel folgen und ebenfalls Domains pfänden. Möglicherweise wird ein weiterer, derart gelagerter Fall auch einmal durch alle Instanzen gehen und letztendlich anders entschieden.