Trotz anerkannten häuslichen Arbeitszimmer müssen Aufwendungen für Nebenräume nicht zwangsläufig steuerlich berücksichtigt werden
Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X R 26/13)
Seit Jahren sind das häusliche Arbeitszimmer und seine steuerliche Berücksichtigung ein stetiges Streitthema zwischen Steuerpflichtigen und Finanzämtern. Während in früheren Zeiten bereits eine teilweise Nutzung eines Zimmers im eigenen Zuhause für die berufliche Tätigkeit ausreichte, um die Ausgaben für dieses Zimmer steuerlich berücksichtigen zu lassen, muss das Zimmer heute komplett beruflich genutzt werden, damit die Anerkennung noch greift.
Und das ist noch nicht alles. Wer ein häusliches Arbeitszimmer besitzt, der nutzt in der Regel auch Nebenräume zumindest teilweise gewerblich – z. B. eine Toilette, Lagerräume oder die Küche. Nun liegt es nah, auch die Kosten dieser Räume zumindest teilweise steuerlich abzusetzen. Doch was sagen eigentlich die Finanzämter dazu? In vielen Fällen erkennen sie solche Ausgaben nicht an, wie man in dem folgenden Fall sieht. Er wurde in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.
Im Detail ging es um den folgenden Sachverhalt:
Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie zu 100 % beruflich nutzte. Die entsprechenden Ausgaben für das Arbeitszimmer (Miete, Nebenkosten etc.) erkannte das zuständige Finanzamt steuerlich in Form von Betriebsausgaben an. Für mehrere andere Räume, die die Klägerin ebenfalls – zumindest zum Teil – gewerblich nutzte, machte sie die Hälfte der jeweils aufgewendeten Kosten steuerlich geltend. Das wollte das zuständige Finanzamt jedoch nicht anerkennen. Konkrete Aussage: Solange die Räume nicht ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich gewerblich genutzt werden, komme eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht – auch nicht im Zusammenhang mit der vollständigen steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers. Die Steuerpflichtige wollte diese Begründung nicht hinnehmen und verklagte das Finanzamt.
In abschließender Instanz gab der Bundesfinanzhof dem beklagten Finanzamt Recht. Die Richter stellten zunächst im Grundsatz fest, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn dieses nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Gemischt genutzte Arbeitszimmer fielen nicht in diese Regelung und könnten daher nicht – auch nicht anteilig – steuerlich abgesetzt werden.
Nun kamen die Richter am BFH auf die Nebenräume zu sprechen. In diesem Zusammenhang könne nicht davon ausgegangen werden, dass Nebenräume automatisch bei der steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden müssen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall die Nutzungsvoraussetzung des jeweiligen Raumes unabhängig von den anderen Fällen zu prüfen und die Entscheidung ebenso unabhängig zu treffen.
Steuerpflichtigen kann daher nur angeraten werden, für jedes einzelne ihrer Zimmer genau zu prüfen, ob hier eine nahezu ausschließliche gewerbliche Verwendung vorliegt. Achtung: Hüten Sie sich davor, beim Finanzamt diesbezüglich falsche Angaben zu machen – eine Kontrolle kann jederzeit und unangekündigt stattfinden. Für den Fall, dass Sie geschummelt haben, müssen Sie mit empfindlichen Strafzahlungen und Steuernachforderungen rechnen. Also immer schön bei der Wahrheit bleiben!