Entgeltklausel bei privat geführten Girokonten mit Preis pro Buchungsposten – unzulässig!
Da der Konkurrenzkampf der Banken untereinander in den letzten Jahren stark zugenommen hat, versuchen einige Kreditinstitute, neue Kunden mit vermeintlich günstigen „Top-Angeboten“ zu locken und die entsprechenden höheren Gebühren anschließend im Kleingedruckten zu verstecken. Für den Verbraucher ist dies sehr ärgerlich, weswegen eine solche Vorgehensweise immer wieder von den Verbraucherverbänden gerügt wird und es deswegen in der Vergangenheit nicht selten Gerichtsprozesse gab.
Preis pro Buchungsposten
Ein gutes Beispiel dafür ist, in der Kontoführung von Privatkunden einen Preis pro Buchungsposten zu erheben und diesen in einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstitutes festzuschreiben. Doch ist eine solche Klausel überhaupt zulässig, d. h. darf die Bank dem Kunden ein bestimmtes Entgelt für jeden einzelnen Buchungsposten auf seinem Privatgirokonto berechnen? Mit der Beantwortung dieser Frage hatte sich vor kurzer Zeit der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.
Verbraucherschutzverband ist Kläger
Kläger war in diesem Fall ein Verbraucherschutzverband, der die entsprechende Bank auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel verklagte, die einen pauschalen Preis pro Buchungsposten von 35 Cent vorsah. Diese Gebühren wurden dann zusätzlich zu dem quartalsweise fälligen Grundpreis für das Girokonto berechnet.
In allen Vorinstanzen blieb die Klage zunächst erfolglos. Erst die Richter am Bundesgerichtshof verurteilten schließlich die beklagte Bank dazu, die Verwendung einer solchen oder einer ähnlichen bzw. inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen. Ein entsprechendes Entgelt dürfe vom Verbraucher nicht verlangt werden.
Bank wälzt Pflichten auf Kunden ab
Zur Urteilsbegründung: Die Richter stellten zunächst generell fest, dass die beanstandete Klausel den Aufwand zur Erfüllung von Pflichten der Bank auf den Kunden abwälzt. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wurde und der Kunde dafür trotzdem die entsprechende Gebühr zahlen muss. Durch die pauschale Festlegung dieser Gebühr sei ein solches Vorgehen nicht rechtmäßig. Schließlich schreibe das Gesetz vor, dass solche Berichtigungsbuchungen von Seiten der Bank unentgeltlich vorzunehmen sind.
Weiterhin führten die Richter aus, dass sich durch die aufgeführte Klausel die AGB der Bank unzulässig zum Nachteil des Kunden auswirken und somit entsprechend unwirksam seien. Dabei beriefen sich die Richter am BGH auf § 307 Abs. 1 BGB, von dem nicht zum Nachteil eines Verbrauchers seitens eines Zahlungsdienstleister abgewichen werden darf.
Fazit
Trotz dieses Urteils mit Signalwirkung ist es bei einigen Banken immer noch gängige Praxis, Entgelte in Form solcher Pauschalgebühren für jeden Buchungsposten zu verlangen. Die dahinter stehende Motivation der Banken dürfte klar sein: Sie wollen sich damit gegen Kunden absichern, die jeden Monat eine große Anzahl von Buchungen auf ihrem Girokonto zu verzeichnen haben. Die Gebühren sollen also mit wachsendem Buchungsaufwand entsprechend steigen. Dass bei diesem Vorgehen allerdings auch Buchungsvorgänge abgerechnet und somit durch den Kunden bezahlt werden müssen, die nicht durch ihn ausgelöst wurden (z. B. die angesprochenen Fehlbuchungen), dürfte den meisten Verbrauchern bislang gar nicht klar gewesen sein.
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 174/13)